LMU-Modelle INBEKO

Lufthygienebegutachtung in Kurorten
 
Informationen zu den LMU Modellen „INBEKO“
(Integrierte Beurteilungskonzepte in Kurorten)
 
Prof. Dr. Dr. Dipl.-Phys. J. Kleinschmidt 

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Die Begriffsbestimmungen/Qualitätsstandards des Deutschen Heilbäderverbands und des Deutschen Tourismusverbands haben als Verbandsnormen primär das innerverbandliche Ziel, die Besonderheiten von länderstaatlich anerkannten Orten und Einrichtungen, die geprüfte salutogenetische Aufenthaltsbedingungen vorweisen können, im Hinblick auf wettbewerbsrechtliche Bezugsfähigkeit zu beschreiben und Mindeststandards festzusetzen, durch die sich Anerkennung die prädikatisierten Orte und Einrichtungen von den üblichen wohnörtlichen Gegebenheiten der Kurgäste unterscheiden. Darum braucht in den Begriffsbestimmungen/ Qualitätsstandards regelmäßig nicht auf Gegebenheiten eingegangen zu werden, die kein Unterscheidungsmerkmal gegenüber den Wohnorten der Kurgäste darstellen. Dies gilt insbesondere für die bundesgesetzlichen  Vorgaben zur örtlichen Lufthygiene, die gleichermaßen für prädikatisierte und nicht-prädikatisierte Orte einzuhalten sind.
Auf diese seit der ersten Nachkriegsausgabe 1949 erarbeiteten vereinsrechtlich bindenden Begriffsbestimmungen/ Qualitätsstandards Bezug genommen wird auch bei den länderstaatlichen Anerkennungen von den dort zuständigen Gremien gerne Bezug genommen, meist nur in Form einer anlehnenden Verweisung, zum Teil aber sogar als direkte Aufnahme der Begriffsbestimmungen/ Qualitätsstandards in den landesgesetzlichen Gesetzestext. Um hierauf Rücksicht zu nehmen, d. h. um dort  keine  Anpassung der Ländergesetze an vereinsrechtliche Umbenennungen notwendig machen zu müssen, wurde und wird die Benennung der vereinsinternen Qualitätsstandards durch "Begriffsbestimmungen" beibehalten. Gegenüber der primären vereinsrechtlichen Ausrichtung auf wettbewerbsrechtliche Alleinstellungsmerkmale, die besonders gute kurörtliche Gegebenheiten kennzeichnen sollen, ist bei länderrechtlichen Anerkennungen der Gleichbehandlungsgrundsatz für verschiedene Orte entscheidend, wonach nur einhaltlich das Einhalten oder Verstoßen gegen Mindest- oder Höchstgrenzen überprüft wird und damit ggs. gerichtsfest ist.  Hierzu kann am einfachsten auf quantitative Mindest- oder Höchstangaben Bezug genommen werden, die die in den beiden Verbänden zusammengeschlossenen  prädikatisierten Orte und Einrichtungen als Selbstverpflichtung festgelegt haben, um sich danach messen zu lassen, so auch zum Unterschreiten von kurörtlichen Richtwerten für verbandsintern ausgewählte Kenngrößen zur Lufthygiene.
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Zur praktischen  Durchführung  sehen  die Begriffsbestimmungen/ Qualitätsstandards für alle staatlich anerkannten Orte bzw. Kurbetriebe periodische Wiederholungsüberprüfungen vor:
*    seit 1949 alle 5 bis 10 Jahre  balneologische Analysen von kurörtlich verwendeten Heilquellen, Meerwasser und Peloide und klimatische Begutachtungen mit örtlicher Lufthygiene
*   seit 2005 auch spätestens alle 10 Jahre die generelle Überprüfung, ob die Mindestbedingungen der Erstanerkennung noch immer vorliegen
 
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Zur lufthygienischen Überprüfung wird sehr differenziert unterschieden:
 
I) Unterscheidung zum Zeitpunkt der Überprüfungen:
 
1)  eine sogenannte "große Untersuchung" alle 10 Jahre
2) eine "kleine" Untersuchung 5 Jahre nach einer "großen" Untersuchung.
 
Letztere wird ggs. durch eine "große Untersuchung" ersetzt.
 
II) Unterscheidung zur Artbezeichung der überprüften Kurorte:
Sodann gibt es unterschiedliche Verfahren und/oder einzuhaltende unterschiedliche Richtwerte für die gemessenen/beurteilten Kenngrößen, je nachdem, ob es sich im Einzelfall um
a)  Kneipp-Kurorte, Heilbäder oder Orte mit anderen Artbezeichnungen als "Heilklimatische Kurorte"
oder um
b)  "Heilklimatische Kurorte"
 handelt.
Die unterschiedlichen Artbezeichungen der Kurorte sind in etwa den Spezialisierungen in verschiedenen Schultypen vergleichbar.
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III) Unterscheidung nach dem Beurteilungsmodell zur Lufthygiene:
 
Zur Realisierung der zuvor skizzierten Zielsetzungen wurden schon seit 1998 (= 11. Auflage der Begriffsbestimmungen von DHV e. V. und DTV. e. V.) hinsichtlich der periodischen Lufthygienemessungen mehrere Modelle  vorgesehen, die alternativ  eingesetzt werden können und damit die Praktikabilität von kurortgemäßen Anpassung an Entwicklungen der allgemeinen Lufthygienesituation in Deutschland erweisen sollen. Dies unterscheiden sich in mehreren Punkten, darunter in der Fokussierung auf die zu messenden Luftparameter.
Die Beurteilungsmodelle entsprechen in etwa der Auswahl von Fremdsprachen an Gymnasien, die unter Berücksichtigung von deren unterschiedlichen Ausbildungsschwerpunkten verschieden zu gewichten sind. Dies gilt an Gymnasien insbesondere hinsichtlich der Fremdsprachenauswahl wie auch in Bezug auf die Vertiefung der jeweiligen Sprachkenntnisse.
Nach Differenzierungskriterium II entsprechen in diesem Vergleich entsprechen
*    Heilklimatische Kurorte den Neusprachliche Gymnasien

mit hohem Anspruch an Fremdsprachenkompetenz, während

*    andere Kurortarten den naturwissenschaftlichen oder musischen oder ... Gymnasien

zwar auch grundsätzlich mindestens Englisch als Fremdsprache gefordert und auch geprüft wird, aber bewusst in anderem Umfang, um Kapazitität zu schaffen zum Fokussieren auf die jeweils anderen Schwerpunkte als Fremdsprachen.
 

 
 
Im Kurortbereich sind als Beurteilungsmodelle derzeit zugelassen:
 
i)    Standardmodelle der Begriffsbestimmuingen seit 1998:
NO2-Messungen ("Deutsch"), Feinstaub-PM10-Messungen ("Englisch"), Ruß im Feinstaub PM10 ("Russisch"), ggs. Benzolmessungen im Verkehrszentrum ("Französisch")

mit niedrigen kurörtlichen Richtwerten für Heilklimatische Kurorte (allgemein formuliert: bei  einer länderstaatlich zugestandenen Indikation "Atemwegserkrankungen").

 
ii)    zulässige Alternativ-Modelle, die schon vor 1998 eingeführt wurden
NO2-Messungen ("Deutsch"), Grobstaubmessungen PM3-96 ("Schottland-Englisch"), Schwarze Partikel im Grobstaub ("Chinesisch"), ggs. Benzolmessungen im Verkehrszentrum.("Französisch")

Die Zulässigkeit dieser Alternative war zunächst bis zum 31.12.2004 begrenzt, wurde auf dem Heilbädertag 2005 in Bad Wörishofen bis 31.12.2007 verlängert und auf dem Heilbädertag 2008 in Bad Neuenahr ein weiteres Mal bis zum 31.12.2008..

Hierzu ergänzend wurden ab 2008 auch noch zugelassen
 
iii)   Alternativ-Modelle des Deutschen Wetterdienstes (DWD) INMEKO II:
NO2-Messungen ("Deutsch"), Gesamtstaub PM3-96-Bestimmungen ("Schottland-Englisch"), Schwarze Partikel im Grobstaub ("Chinesisch"), Feinstaub-PM2,5-Messungen ("Australien-Englisch")
 
iv)   Alternativ-Modelle der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) INBEKO:
NO2-Messungen ("Deutsch")
Die Zulässigkeit dieser Alternativen erfolgte in ausdrücklicher Verbindung mit der erneuten Verlängerung der Zulässigkeit des Modells ii) auf dem Heilbädertag am 21.4.2008 in Bad Neuenah und wurde ab 2009 unbefristet verlängert..
 
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Die verschiedenen Modelle unterscheiden sich
- neben der Meßgrößenauswahl ("Schwerpunktsfach") noch
- in anderen inhaltlichen Details und dadurch  
- auch in den Begutachtungkosten.
 
LMU-Modelle INBEKO (Integrierte Beurteilungskonzepte für Kurorte)
Variante A:     mit zeitparallelen Verkehrszählungen (DTV) im Kurort während der "sog. großen Untersuchung" sowie mit späteren  DTV-Folgemessungen 
Variante B:    ohne zwischenzeitliche Verkehrszählungen (-> Wiederholung der "großen Untersuchung" ohne DTV)
 
 
Die Gliederung der Folgeseiten ist dazu aufgeteil in:
    * Therorie
 
    * Praxis
 
    * LINKs
 
    * Durchschnittliche Tägliche Verkehrsstärke (DTV) im Kurort
 
 
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Stand:2.12.2009